Zertifikat

Das Zertifikat "wohnmedizinisch empfohlen"

Vergabebedingungen

Bedingungen für die Vergabe des Zertifikats "wohnmedizinisch empfohlen" des Prüfungsausschusses der Gesellschaft für Wohnmedizin, Bauhygiene und Innenraumtoxikologie e.V. (Vorsitzender: Dr. Mario Blei)

Stand: 01.03.2015

I. Zertifizierung

Die Gesellschaft für Wohnmedizin, Bauhygiene und Innenraumtoxikologie e.V. (nachfolgend auch: die Gesellschaft) vergibt auf Antrag eines Herstellers von wohnmedizinisch relevanten Produkten ein Zertifikat "wohnmedizinisch empfohlen". Dieses Zertifikat wird auf der Homepage der Gesellschaft sowie in einer Ausgabe der Zeitschrift Wohnmedizin von deren Chefredakteur, Dr. Mario Blei, zeitnah nach Erteilung veröffentlicht.

Der Antrag eines Herstellers kann schriftlich oder mündlich an die Gesellschaft gerichtet werden. Er soll bereits einen Vorschlag für die Kriterien beinhalten, deren Wohngesundheit das Zertifikat bestätigen soll. Der Prüfungsausschuss und der Hersteller werden sich im Rahmen eines Zertifizierungsauftrages über die zu prüfenden Kriterien einig. Jede Zertifizierung, auch die Nachzertifizierung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats, bedarf einer vorherigen Kostenvereinbarung.

II. Prüfkriterien

1. Kriterien für die Vergabe des Zertifikats "wohnmedizinisch empfohlen" können alle objektiven bzw. verobjektivierbaren Kriterien in technischer oder (wohn-)physiologischer Hinsicht sein, die Auswirkungen auf Aspekte der Wohngesundheit haben, z.B.

  • Nachweisbar keine gesundheitsschädlichen Emissionen bei der Wohnnutzung von Baustoffen einschließlich Oberflächen und/oder Lüftungsanlagen
  • Besonders günstige Beeinflussung von Raumklima und Behaglichkeit u.a. durch geprüfte Baustoffe und Belüftungsmöglichkeiten, die über gesetzlich geltende Mindestvorgaben hinausgehen
  • prozentuale Unterschreitung gesetzlich zulässiger Grenzwerte und/oder Richtwerte z.B. für Einzelverbindungen und Summenparameter der Luftqualität
  • Schallemissionen in Räumen entsprechen oder prozentuale Unterschreitung gesetzlicher zulässiger Grenzwerte
  • Verbesserung der Tageslichtbeleuchtung sowie der Besonnung durch ausreichend Tageslicht durchlässige Materialien, aber auch durch künstliche Lichtquellen
  • über die Norm hinausgehende, wohnmedizinische Gebrauchseigenschaften (d.h. außerordentliche Zweckhaftigkeit), z.B. behindertengerechte Nutzung

2. Produkte bzw. Produktgruppen, für welche das Zertifikat "wohnmedizinisch empfohlen" vergeben werden kann

  • Baustoffe
  • Raumauskleidungsmaterialien (z. B. Tapeten, Anstriche, Fußbodenbeläge)
  • Möbel und andere Raumausstattungen
  • Chemikalien für die Anwendung in Innenräumen (insbesondere Holzschutz-, Reinigungs- und Pflegemittel)
  • Schädlingsbekämpfungsmittel
  • Materialien und Anlagen zur Verbesserung der Luftqualität
  • Haushaltstechnik, Haushaltsgeräte
  • haustechnische Anlagen
  • raumlufttechnische Anlagen zur Verbesserung des Raumklimas
  • Beleuchtungstechnik und -geräte
  • Fenster
  • Verfahren und Geräte zur Untersuchung der Gesundheitsverträglichkeit im Innenraum
  • Geräte und Verfahren zur Reduktion von Schallemissionen und -immissionen
  • Geräte und Verfahren zur Prophylaxe und Bekämpfung von Feuchtigkeit im Haus

Wenn und soweit technische Normen und/oder gesetzliche Vorschriften existieren, die Einzelkriterien der Gesundheitsverträglichkeit zum Gegenstand haben (zum Beispiel Schall, Luftschadstoffe), umfasst die Prüfung nicht nur die Einhaltung dieser Normen und Vorschriften, sondern auch den Grad der Unterschreitung im Sinne einer Verbesserung der Gesundheitsverträglichkeit,

Zur Beurteilung können je nach Vereinbarung zwischen dem Prüfungsausschuss der Gesellschaft und dem Hersteller einzelne oder mehrere Kriterien herangezogen werden. Hierbei ist die Gesundheitsverträglichkeit aber eine unerlässliche Bedingung. Die Kriterien und die Einhaltung oder Überschreitung eventueller gesetzlicher Vorgaben und/oder Grenzwerte werden auf dem Zertifikat genannt.

III. Nachweis der Erfüllung der Vergabekriterien / Testung

  • Bei Verfahren und Stoffen, deren Einsatz bereits durch staatliche bzw. staatlich anerkannte Stellen geregelt ist, sind zumindest die einschlägigen Gesetze und Richtlinien einzuhalten. Belegung der Unbedenklichkeit bezüglich kritischer Eigenschaften bzw. der Einhaltung von Richtwerten  von den Herstellern bzw. den Vertriebsfirmen durch aktuelle
  • Nachweise bzw. Messprotokolle anerkannter Institutionen: Durchführung von Untersuchungen in von dem Prüfungsausschuss der Gesellschaft festgelegten Instituten

Der Prüfungsausschuss der Gesellschaft legt fest, welche Nachweise beziehungsweise Überprüfungen im Einzelfall erforderlich sind. Die Festlegung soll vor Beginn der Zertifizierung erfolgen, da einzelne Untersuchungen und die Anforderung von bisherigen Nachweisen und Messungen anerkannter Institutionen zusätzliche Kosten auslösen können.

IV. Erfüllung der Prüfkriterien / Kurzbericht / Zertifikat

Die Prüfkriterien, deren Erfüllung und gegebenenfalls auch deren Übererfüllung gesetzlicher Vorgaben und/oder Grenzwerte bzw. der Übererfüllungsgrad werden von dem Prüfungsausschuss in einem Kurzbericht dargestellt, der Bestandteil des Zertifikates und auf der Urkunde aufzusetzen ist.

Veröffentlichung Prüfbericht

Darüber hinaus veröffentlicht der Prüfungsausschuss den Prüfbericht im Internet. Die Fundstelle im Internet wird auf dem ausgestellten Zertifikat angegeben.

V. Vorschlagsberechtigte für die Vergabe des Zertifikats

Vorschlagsberechtigte für die Vergabe des Zertifikats nach Antragstellung durch einen Hersteller sind ausschließlich Mitglieder des Prüfungsausschusses der Gesellschaft.

VI. Geltungsdauer der Zertifikate

Die Zertifikate bleiben gültig, solange das geprüfte Produkt in seinen technischen Eigenschaften am Markt unverändert angeboten oder nur so unwesentlich verändert angeboten wird, dass dies keine Auswirkungen auf die untersuchten Kriterien und damit das Testergebnis haben kann, maximal für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Veröffentlichung in der Zeitschrift "Wohnmedizin". Eine Verlängerung für jeweils weitere 3 Jahre kann beantragt werden. Hierzu können erneut Nachweise zur wohnmedizinischen Unbedenklichkeit gefordert werden. Eine Weiterverwendung des Zertifikates nach der Geltungsdauer ist weder zur Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr noch in der Werbung zulässig.

Noch im Handel befindliche Produkte sind von dieser Regelung unberührt. Der Hersteller ist allerdings nicht berechtigt, Produkte über das normale Maß hinaus mit dem Ziel in den Handel zu bringen, die Gültigkeitsdauer des Zertifikats zu umgehen. Die Zertifikate werden ungültig, wenn sie nach dem Abschluss der Zertifizierung in Kraft tretenden, neuen oder geänderten technischen Normen und/oder gesetzlichen Regelungen widersprechen.

VII. Entscheidung über die Vergabe des Zertifikats

Ãœber die Vergabe des Zertifikats entscheidet der Prüfungsausschuss der Gesellschaft.

Wichtiger Hinweis

Haftung und Rechtsweg werden ausgeschlossen. Der Verleiher des Zertifikats verwendet große Mühe darauf, die Produkte entsprechend den Angaben der Hersteller und dem Wissensstand aus wohnmedizinischer Sicht ggf. mit anderen an der Beurteilung Beteiligten einzuschätzen. Fehler können jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden. Der Chefredakteur der "Wohnmedizin", die Mitarbeiter der Redaktion und der Gesellschaft für Wohnmedizin, Bauhygiene und Innenraumtoxikologie übernehmen infolgedessen keine Verantwortung und keine daraus folgende oder sonstige Haftung, die auf irgendeine Art aus der Benutzung der in diesem Zertifikat enthaltenen Informationen oder Teilen davon entsteht. Das Zertifikat verliert seine Gültigkeit, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die zu einer anderen Beurteilung des Produktes geführt hätten, oder wenn Veränderungen vorgenommen werden, welche dessen wohnmedizinischen Eigenschaften negativ beeinflussen.

Wird vom Zertifikatsnehmer (ZN) selbst oder durch Dritte festgestellt, dass das zertifizierte Produkt die Kriterien für die Vergabe des Zertifikates nicht erfüllt, verpflichtet er sich, dies der Chefredaktion der Zeitschrift "Wohnmedizin" anzuzeigen und das Zertifikat so lange nicht zu benutzen bis die Voraussetzung wieder erfüllt sind. Gelingt es dem ZN nicht, den die Zertifikatsnutzung voraussetzenden Zustand unverzüglich wieder herzustellen oder hat er in schwerwiegender Weise gegen diese Bestimmungen verstoßen, so entzieht die Chefredaktion der "Wohnmedizin" gegebenenfalls dem ZN das Zertifikat und untersagt ihm die weitere Benutzung. Schadensersatzansprüche gegen den Chefredakteur der "Wohnmedizin", die Mitarbeiter der Redaktion und der Gesellschaft für Wohnmedizin, Bauhygiene und Innenraumtoxikologie wegen der Entziehung des Zertifikates sind ausgeschlossen. Die Zertifikatsnutzung kann aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Als solche gelten zum Beispiel nicht gezahlte Entgelte, nachgewiesene Bedenklichkeit für die Gesundheit und falsche Angaben zum zertifizierten Produkt. Eine weitere Benutzung des Zertifikates ist in diesem Fall verboten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen (siehe oben).